§1
Am 22ten Juli, also am Tage Maria Magdalena, findet eine Tanzlustbarkeit statt. und zwar im Freien auf dem sogenannten Riggenkampe in einem mit Büschen eingefriedeten Schützenhofe.
§2
Eine dem Feste entsprechende gute Musik von 6 Mann, welche verpflichtet werden, den Gesang bei der Prozession mit Musik zu begleiten, müssen gedungen werden.
§3
Nach beendigtem Gottesdienste, des nachmittags um 2 oder 3 Uhr versammeln sich die Festmitglieder und die Musik, vor dem Hause des noch zu wählenden Hauptmanns, um nach dem Schützenhofe zu ziehen. Vor dieser Zeit darf im Hofe selbst, weder Bier getrunken noch getanzt werden.
§4
Das erforderliche Bier hat der Schützenhauptmann, mit den noch zu wählenden 4 Führern bei einem Bierbrauer zu bestellen. Branntwein oder sonst geistige Getränke dürfen im Schützenhofe nicht getrunken werden.
§5
Am 2t. Tage des 23t. Morgens wird für die Schützenbrüder in der Kapelle ein feierliches Hochamt gehalten.
Auch soll an diesem Tage des Morgens 10 Uhr zur Erhöhung des Festes ein Scheibenschießen veranstaltet werden, wo und in welcher Art dasselbe stattfinden soll, dafür hat der zeitige Vorstand zu sorgen.
§6
An demselben Tage nachmittags 3 Uhr sammeln sich die Mitglieder, wie am ersten Tage vor dem Hause des Hauptmanns und ziehen von dort abermals zum Schützenhofe. Des Abends bei eintretender Dämmerung aber, wenn besondere Unordnungen vorfallen sollten, gibt der Hauptmann das Zeichen zum Aufhören, und es muß sobald die Musik aus dem Hofe ist, ein jeder ohne Widerrede den Schützenhof räumen.
§7
Die Mitglieder dieser Gesellschaft wählen aus Ihrer Mitte den Vorstand, nämlich 1 Hauptmann, 1 Fähnrich, 4 Führer, auf drei Jahre.
§8
Dem Vorstande wird hierdurch die unbedingte Vollmacht erteilt: die Musik, das Bier, die Anfertigung des Schützenhofes sowie das Aufschlagen der Tische und Bänke wie das Wegräumen der letzteren so billig als möglich zu verdingen.
§9
Der Vorstand hat die Beiträge der Mitglieder, welche schon am ersten Tage bezahlt werden müssen, festzustellen, die Gelder durch einen Gesellschafts-Rechner empfangen zu lassen, und über die Verwendung später der Gesellschaft Rechnung zu legen.
§10
Der Vorstand hat im Schützenhofe die Ordnung zu führen, die Tänze durch eine Tanzordnung zu bestimmen, Wortwechsel oder sonstige Streitigkeiten zu schlichten; auch soll ihm das Recht zustehen, alle, die sich seiner Anordnung nicht fügen wollen, aus der Gesellschaft ausweisen zu können. Sollten aber bei dem nach Hause gehen, außerhalb des Hofes noch Exzesse vorfallen, so steht dem Vorstand dasselbe Recht zu, so wie im Schützenhofe zu verfahren.
§11
Sämtliche Mitglieder, welche sich durch ihre Unterschrift der Gesellschaft beizutreten verpflichten, können ihre Familie, mit Ausnahme der erwachsenen Kinder über 16 Jahre nach Zahlung des Beitrages frei einführen; alle anderen aber werden als fremd betrachtet und müssen bei dem Eintritte in den Hof, gegen Zahlung des Beitrags sich eine Karte lösen, welche aber nur für einen Tag gültig ist.
§12
Sollte am ersten Tage das Wetter so ungünstig sein, daß das fragliche Fest nicht im Freien könnte gehalten werden, so muß der erste Tag überschlagen, und am anderen Tage angefangen werden, welches bei den Dingen der Musik in Betracht kommen muß.
§13
Alle Vereins-Mitglieder der Gesellschaft erkennen die hier festgestellten Bedingungen, so wie den noch zu wählenden Vorstand, und seine Handlungen durch ihre eigenhändige Unterschrift, als für die bindend hierdurch an, und versprechen noch schließlich, allen seinen Anordnungen unbedingte Folge zu leisten.
Bruchhausen, den 17t. Juny 1949
Schumacher, Happe Schnettler